Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Ihr Fachanwalt und Strafverteidiger in Mannheim & Region

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kommt für viele Betroffene völlig überraschend. Häufig beginnt es mit einer Verkehrskontrolle, einer Hausdurchsuchung oder einer Festnahme. Nicht selten geraten Beschuldigte auch ins Visier der Ermittlungsbehörden, weil gegen andere Personen ermittelt wird oder ihr Name im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung auftaucht.

Als erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Mandantinnen und Mandanten bundesweit in Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts. Gerade in diesem Rechtsgebiet können bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens entscheidende Weichen gestellt werden. Deshalb sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen und keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.

Welche Straftaten fallen unter das Betäubungsmittelstrafrecht?

Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatvorwürfe. Zu den häufigsten gehören:

  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG)
  • Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
  • Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
  • Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
  • Einfuhr oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
  • Herstellung oder Anbau von Betäubungsmitteln
  • Gewerbsmäßiges Handeltreiben
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Je nach Art und Umfang des Tatvorwurfs können erhebliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen. Besonders schwerwiegend sind Verfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln oder bei Überschreiten der sogenannten „nicht geringen Menge“.

Was sollten Sie bei einem BtMG-Vorwurf tun?

Das Wichtigste lautet: Schweigen.

Auch wenn die Ermittlungsbeamten behaupten, die Beweislage sei eindeutig, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, bis ich als Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte genommen habe.

Viele Verfahren werden aufgrund spontaner Aussagen erheblich erschwert. Erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Beweise tatsächlich vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

„Mir wird Drogenhandel vorgeworfen, obwohl ich kein Dealer bin.“

Diesen Satz höre ich in meiner täglichen Praxis regelmäßig.

Vielen Beschuldigten ist nicht bewusst, dass der Begriff des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht sehr weit ausgelegt wird. Bereits das Vermitteln eines Kontakts, das Transportieren von Betäubungsmitteln oder die Unterstützung eines Verkaufs können unter bestimmten Voraussetzungen als Handeltreiben gewertet werden.

Ob dieser Vorwurf tatsächlich berechtigt ist, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Genau deshalb ist eine sorgfältige Prüfung der Ermittlungsakte unerlässlich.

Besondere Vorsicht bei Waffen

Besonders schwerwiegend wird der Tatvorwurf, wenn bei einer Durchsuchung neben Betäubungsmitteln auch Waffen oder gefährliche Gegenstände gefunden werden. Dabei kann bereits das Mitführen bestimmter Gegenstände, in Einzelfällen sogar einer täuschend echten Waffenattrappe, erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben.

In bestimmten Konstellationen kommt der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a BtMG in Betracht. Hier sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und konsequente Verteidigung.

Welche Rolle spielt die Menge der Betäubungsmittel?

Für die Strafbarkeit kommt es nicht allein auf das Gewicht der sichergestellten Betäubungsmittel an. Von besonderer Bedeutung ist vielmehr der Wirkstoffgehalt. Dieser entscheidet häufig darüber, ob lediglich ein Grundtatbestand oder ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Die Ermittlungsakte enthält regelmäßig die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung, welche ich als Anwalt einsehen kann. Diese werden von mir sorgfältig überprüft. Nicht selten ergeben sich hier Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung oder eine günstigere rechtliche Bewertung.

Wie kann ich Ihnen als Strafverteidiger helfen?

Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit einer umfassenden Analyse des Ermittlungsverfahrens. Nach der Akteneinsicht prüfe ich sämtliche Beweise, Gutachten, Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnisse. Anschließend entwickle ich eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf Ihren persönlichen Fall abgestimmt ist.

Je nach Sachlage kann das Ziel eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, eine Anklage wegen eines weniger schwerwiegenden Delikts oder eine möglichst geringe Strafe sein. Ich begleite Sie während des gesamten Strafverfahrens und vertrete Ihre Interessen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht konsequent und engagiert.

Warum frühzeitige anwaltliche Hilfe entscheidend ist

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht werden häufig Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Telekommunikationsüberwachungen oder Untersuchungshaft angeordnet. Bereits in dieser frühen Phase können Fehler vermieden und wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden.

Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten, desto größer sind häufig die Möglichkeiten, das Verfahren positiv zu beeinflussen.

Welche Kosten entstehen?

Bereits im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung erläutere ich Ihnen die rechtliche Situation sowie die voraussichtlichen Kosten einer Verteidigung durch mich als Rechtsanwalt. Transparenz und eine offene Beratung sind für mich selbstverständlich.

Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wird oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie keine Zeit verlieren. Rufen Sie mich an unter 0621 3703 1800.

In meiner Kanzlei in Mannheim berate ich Sie gerne persönlich. Gespräche können auch telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen. Vor allem in der Region Mannheim, Südhessen bzw. dem Rhein-Main-Gebiet vertrete ich Mandantinnen und Mandanten, unter anderem aus Bensheim, Biblis, Bürstadt, Erbach, Griesheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Mannheim, Michelstadt, Viernheim, Worms, Zwingenberg und vielen weiteren Orten.