Körperverletzung

Körperverletzung

Strafverteidigung bei Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung

Der Vorwurf einer Körperverletzung kann schneller entstehen, als viele Menschen denken. Eine Auseinandersetzung, ein Streit, eine Rangelei oder ein Unfall im Straßenverkehr können dazu führen, dass plötzlich die Polizei ermittelt und ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob Ihnen eine einfache Körperverletzung, eine gefährliche oder schwere Körperverletzung oder lediglich eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird. Auch die Folgen für Sie können sehr unterschiedlich sein – von einer Einstellung des Verfahrens oder einer Geldstrafe bis hin zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe.

Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger vertrete ich Mandantinnen und Mandanten bei allen Vorwürfen im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten. Dazu gehören insbesondere auch Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Verkehrsunfällen.

Ganz wichtig: Sagen Sie nichts, rein gar nichts, ohne vorher mit mir gesprochen zu haben.

Körperverletzung – wann liegt eine Straftat vor?

Eine Körperverletzung liegt nach § 223 StGB grundsätzlich dann vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an ihrer Gesundheit geschädigt wird. Das kann beispielsweise ein Schlag, ein Tritt oder eine andere körperliche Einwirkung sein. Aber auch weniger offensichtliche Handlungen können strafrechtlich als Körperverletzung bewertet werden.

Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei der einfachen Körperverletzung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bereits der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass eine andere Person verletzt wurde. Im Strafverfahren kommt es vielmehr darauf an, was tatsächlich passiert ist, welche Verletzungen entstanden sind, welche Absicht bestand und was sich beweisen lässt.

Gerade bei Auseinandersetzungen stehen häufig unterschiedliche Aussagen gegeneinander. Der vermeintliche Täter schildert den Ablauf anders als das vermeintliche Opfer. Zeugen haben die Situation möglicherweise nur teilweise beobachtet. Hinzu kommen ärztliche Unterlagen, Fotos, Nachrichten oder Videoaufnahmen.

Genau hier setzt meine professionelle Strafverteidigung an.

Welche Arten der Körperverletzung gibt es?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet verschiedene Formen der Körperverletzung. Zu den wichtigsten Tatvorwürfen gehören:

  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
  • schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

Die einzelnen Tatbestände unterscheiden sich erheblich voneinander. Deshalb ist es für die Verteidigung von großer Bedeutung, welchen konkreten Vorwurf die Staatsanwaltschaft erhebt.

Gefährliche Körperverletzung

Von einer gefährlichen Körperverletzung spricht das Gesetz unter anderem dann, wenn die Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, mittels Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes, im Rahmen eines hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich mit einer anderen Person oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird.

Der Strafrahmen ist deutlich höher als bei der einfachen Körperverletzung. Grundsätzlich sieht § 224 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

In der Praxis stellt sich deshalb häufig die Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung erfüllt sind.

Nicht jeder Gegenstand ist automatisch ein gefährliches Werkzeug. Auch bei der Frage, ob eine Handlung tatsächlich lebensgefährdend war oder ob eine gemeinschaftliche Begehung vorlag, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Eine genaue Prüfung des Tatgeschehens und der Beweislage ist deshalb entscheidend.

Schwere Körperverletzung

Besonders schwerwiegend ist eine Körperverletzung, wenn sie bestimmte dauerhafte Folgen für das Opfer hat. Dazu gehören beispielsweise der Verlust des Sehvermögens, des Gehörs oder eines wichtigen Körpergliedes sowie eine erhebliche dauerhafte Entstellung oder bestimmte schwere gesundheitliche Folgen.

Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Noch schwerwiegender ist die Situation, wenn der Täter eine der schweren Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht hat. Dann sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vor.

Für die Verteidigung ist deshalb nicht nur entscheidend, welche Verletzung entstanden ist. Es muss auch geprüft werden, ob diese Folge tatsächlich durch die vorgeworfene Handlung verursacht wurde und ob sie dem Beschuldigten strafrechtlich zugerechnet werden kann.

Körperverletzung mit Todesfolge

Stirbt ein Mensch infolge einer Körperverletzung, kann der Vorwurf einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB im Raum stehen.

Hier droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ein Todesfall bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede vorausgegangene Körperverletzung als Körperverletzung mit Todesfolge zu bewerten ist.

Gerade bei einem tödlichen Ausgang müssen die Ursache des Todes, der konkrete Ablauf und die rechtliche Zurechnung sehr sorgfältig untersucht werden. Häufig spielen dabei rechtsmedizinische Gutachten eine entscheidende Rolle.

Bei einem solchen Vorwurf sollte deshalb unverzüglich ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Fahrlässige Körperverletzung

Eine besonders häufige Konstellation ist die fahrlässige Körperverletzung.

Von Fahrlässigkeit spricht man vereinfacht gesagt dann, wenn eine Person die im konkreten Fall erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch eine andere Person verletzt.

§ 229 StGB sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Anders als bei der vorsätzlichen Körperverletzung muss dem Beschuldigten gerade nicht vorgeworfen werden, die Verletzung gewollt oder bewusst herbeigeführt zu haben.

Trotzdem ist die fahrlässige Körperverletzung keineswegs eine bloße Lappalie. Ein Strafverfahren kann erhebliche Folgen haben – insbesondere dann, wenn schwere Verletzungen entstanden sind oder der Vorwurf mit einem beruflichen oder verkehrsrechtlichen Problem verbunden ist.

Fahrlässige Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall

Besonders häufig wird der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall erhoben.

Ein typischer Fall ist beispielsweise ein Verkehrsunfall, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird. Die Polizei nimmt den Unfall auf und stellt später die Frage, ob der Unfall durch eine fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurde.

Dabei können ganz unterschiedliche Fragen eine Rolle spielen:

  • Wurde die zulässige Geschwindigkeit eingehalten?
  • Wurde der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten?
  • Wurde eine Vorfahrt missachtet?
  • War die Fahrbahn- oder Wetterlage berücksichtigt?
  • War die Aufmerksamkeit des Fahrers ausreichend?
  • Gab es möglicherweise einen technischen Defekt?
  • Haben andere Verkehrsteilnehmer zum Unfall beigetragen?
  • Welche Verletzungen sind tatsächlich durch den Unfall entstanden?

Gerade bei Verkehrsunfällen sollte man sich nicht vorschnell selbst die Schuld geben.

Ein Unfall ist nicht automatisch eine fahrlässige Körperverletzung.

Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde und ob gerade diese Pflichtverletzung für die Verletzung des anderen ursächlich war.

Körperverletzung und Führerschein

Ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr kann zusätzlich zu den strafrechtlichen Folgen auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben.

Je nach den Umständen des Falles können weitere verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe hinzukommen, beispielsweise eine Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Deshalb sollte bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen nicht nur die Frage betrachtet werden, ob eine fahrlässige Körperverletzung vorliegt.

Es muss vielmehr das gesamte Geschehen geprüft werden.

Als Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht prüfe ich deshalb auch, welche weiteren Vorwürfe im Raum stehen und welche Auswirkungen das Verfahren auf Ihre Fahrerlaubnis haben kann.

Strafantrag bei Körperverletzung

Bei der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung und bei der fahrlässigen Körperverletzung ist außerdem der Strafantrag von Bedeutung.

Nach § 230 StGB werden diese Delikte grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Die gesetzliche Frist für den Strafantrag beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Auch deshalb sollten sich sowohl Beschuldigte als auch Verletzte frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Was passiert, wenn Aussage gegen Aussage steht?

Gerade bei Körperverletzungsdelikten kommt es häufig vor, dass es nur wenige objektive Beweismittel gibt.

Der Beschuldigte sagt beispielsweise, er habe sich lediglich verteidigt. Der andere Beteiligte schildert dagegen einen gezielten Angriff.

Wer hat Recht?

Diese Frage lässt sich nicht allein dadurch beantworten, dass eine Person glaubwürdiger wirkt als die andere. Im Strafverfahren muss die Schuld des Beschuldigten nachgewiesen werden.

Deshalb prüfe ich als Strafverteidiger unter anderem:

  • Welche Aussagen wurden wann gemacht?
  • Gibt es Widersprüche?
  • Haben sich Aussagen im Laufe des Verfahrens verändert?
  • Welche Zeugen können den Vorfall tatsächlich aus eigener Wahrnehmung schildern?
  • Gibt es objektive Beweismittel?
  • Welche Verletzungen wurden dokumentiert?
  • Passen die Verletzungen zur geschilderten Tat?
  • Gibt es Videoaufnahmen, Nachrichten oder andere digitale Beweismittel?
  • Welche Rolle spielte die Vorgeschichte der Auseinandersetzung?

Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kann eine frühzeitige Verteidigung entscheidend sein.

Notwehr oder Körperverletzung?

Nicht jede körperliche Einwirkung auf einen anderen Menschen ist automatisch strafbar.

Eine wichtige Frage kann beispielsweise sein, ob eine Handlung zur Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff erforderlich war.

In einer körperlichen Auseinandersetzung muss deshalb immer auch geprüft werden, wer den Angriff begonnen hat und ob die Handlung des Beschuldigten möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt war.

Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände an. Eine pauschale Bewertung nach dem Motto „Wer zugeschlagen hat, ist schuld“ wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Was soll ich tun, wenn mir Körperverletzung vorgeworfen wird?

Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen Körperverletzung ermitteln, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren.

Vor allem sollten Sie ohne vorherige Rücksprache mit mir als Ihrem Strafverteidiger keine Angaben zur Sache machen.

Sie haben als Beschuldigte oder Beschuldigter das Recht zu schweigen.

Das gilt auch dann, wenn Sie glauben, die Angelegenheit durch eine kurze Erklärung sofort aufklären zu können.

Eine spontane Aussage kann später nur sehr schwer korrigiert werden. Was Sie in einer frühen Phase des Verfahrens sagen, kann Bestandteil der Ermittlungsakte werden und Ihnen später im Verfahren entgegengehalten werden.

Sagen Sie nichts ohne mich als Ihren Anwalt.

Als Ihr Strafverteidiger beantrage ich zunächst Akteneinsicht und verschaffe mir einen vollständigen Überblick über den Tatvorwurf und die vorhandenen Beweismittel. Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung abgegeben werden sollte.

Wie kann ich Ihnen als Strafverteidiger helfen?

Jedes Körperverletzungsverfahren ist anders. Deshalb gibt es auch keine Verteidigungsstrategie, die für jeden Fall gleichermaßen geeignet ist.

Zu Beginn prüfe ich insbesondere die Ermittlungsakte und die darin enthaltenen Beweismittel. Dabei geht es nicht nur um die Aussage des vermeintlichen Opfers, sondern um die gesamte Beweislage.

Ich prüfe unter anderem Zeugenaussagen, ärztliche Unterlagen, Lichtbilder, Videoaufnahmen, polizeiliche Ermittlungen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten.

Bei fahrlässiger Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall ist außerdem genau zu prüfen, wie sich der Unfall tatsächlich ereignet hat und ob dem Beschuldigten überhaupt eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

Mein Ziel ist es, den Tatvorwurf genau zu prüfen und Ihre Interessen konsequent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht zu vertreten.

Nicht selten kann bereits im Ermittlungsverfahren erreicht werden, dass ein Verfahren eingestellt wird. Sollte eine Einstellung nicht möglich sein, kommt es darauf an, die für Sie günstigste Verteidigungsstrategie zu entwickeln und diese konsequent umzusetzen.

Körperverletzung – frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein

Ein Vorwurf wegen Körperverletzung sollte nicht unterschätzt werden.

Selbst eine vermeintlich einfache Auseinandersetzung kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Bei einer gefährlichen oder schweren Körperverletzung oder bei einer Körperverletzung mit Todesfolge stehen dagegen schnell hohe Freiheitsstrafen im Raum.

Bei fahrlässiger Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall können zusätzlich Fragen rund um Führerschein und Fahrerlaubnis hinzukommen.

Entscheidend ist deshalb, dass die Verteidigung nicht erst beginnt, wenn bereits Anklage erhoben wurde.

Je früher ich als Strafverteidiger die Ermittlungsakte kenne, desto früher kann ich die Beweislage beurteilen und gemeinsam mit Ihnen entscheiden, welche Schritte sinnvoll sind.

Kontaktieren Sie mich

Wenn gegen Sie wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung oder fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Das gilt insbesondere nach einem Verkehrsunfall, wenn eine andere Person verletzt wurde und Sie eine Vorladung der Polizei oder Post von der Staatsanwaltschaft erhalten haben.

Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und nehmen Sie zunächst Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf.

Ich biete Ihnen eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung und bespreche mit Ihnen die ersten notwendigen Schritte.

Sie erreichen mich unter 0621 3703 1800 und im Notfall unter 0151 4130 6713.

In meiner Kanzlei in Mannheim berate ich Sie persönlich. Gespräche sind selbstverständlich auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich.

Vor allem in Mannheim, Südhessen und der Rhein-Main-Region vertrete ich Mandantinnen und Mandanten, unter anderem aus Bensheim, Biblis, Bürstadt, Erbach, Griesheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Mannheim, Michelstadt, Viernheim, Worms, Zwingenberg und vielen weiteren Ortenvertrete ich Mandantinnen und Mandanten bei strafrechtlichen Vorwürfen – selbstverständlich auch bundesweit.

Wenn Ihnen eine Körperverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie nichts dem Zufall überlassen. Sprechen Sie mit mir als erfahrenem Strafverteidiger, bevor Sie eine Aussage machen.