Insolvenzverschleppung
Strafverteidigung bei Insolvenzverschleppung
Eine wirtschaftliche Krise ist für Geschäftsführer, Vorstände und andere Verantwortliche eines Unternehmens eine außergewöhnliche Belastung. Wenn Umsätze zurückgehen, Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können oder wichtige Kunden ausbleiben, müssen oft innerhalb kürzester Zeit weitreichende Entscheidungen getroffen werden.
Besonders problematisch wird es, wenn später der Vorwurf erhoben wird, die Gesellschaft sei bereits zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen und der Insolvenzantrag sei trotzdem nicht rechtzeitig gestellt worden.
Dann steht schnell der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raum.
Ein solcher Vorwurf kann für einen Geschäftsführer erhebliche persönliche Konsequenzen haben. Neben einer Geldstrafe kann eine Freiheitsstrafe drohen. Daneben können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und weitere strafrechtliche Vorwürfe hinzukommen.
Als Strafverteidiger vertrete ich Geschäftsführer, Vorstände und andere Verantwortliche, gegen die wegen Insolvenzverschleppung ermittelt wird.
Wenn Sie befürchten, dass Ihr Unternehmen möglicherweise insolvenzreif ist, oder wenn bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie nicht abwarten. Lassen Sie die Situation frühzeitig strafrechtlich prüfen.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung?
Von einer Insolvenzverschleppung spricht man vereinfacht gesagt dann, wenn ein Unternehmen insolvenzreif ist und der gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
Die zentrale Vorschrift ist § 15a der Insolvenzordnung.
Danach müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Das Gesetz sieht hierfür konkrete Fristen vor.
Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen.
Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Art „Schonfrist“, die man einfach vollständig ausschöpfen kann.
Die gesetzliche Formulierung lautet ausdrücklich „ohne schuldhaftes Zögern“.
Entscheidend ist deshalb immer, wann die Insolvenzreife tatsächlich eingetreten ist und ob die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Antragstellung vorlagen.
Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?
Eine der wichtigsten Fragen im Verfahren wegen Insolvenzverschleppung lautet:
Wann genau ist die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden?
Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht einfach, dass ein Unternehmen gerade wenig Geld auf dem Konto hat oder einzelne Rechnungen nicht bezahlen kann.
Nach § 17 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Für die strafrechtliche Bewertung kommt es deshalb häufig auf eine genaue Analyse der finanziellen Situation des Unternehmens an.
- Welche Verbindlichkeiten waren fällig?
- Welche liquiden Mittel standen zur Verfügung?
- Welche Zahlungseingänge waren zu erwarten?
- Welche Forderungen konnten tatsächlich kurzfristig realisiert werden?
- Gab es Kreditlinien oder andere Finanzierungsmöglichkeiten?
- Wurden Zahlungen lediglich vorübergehend verschoben oder bestand bereits eine nachhaltige Liquiditätslücke?
Diese Fragen können im Strafverfahren von entscheidender Bedeutung sein.
Überschuldung als weiterer Insolvenzgrund
Neben der Zahlungsunfähigkeit kann auch eine Überschuldung die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auslösen.
Auch hier ist eine genaue wirtschaftliche und rechtliche Prüfung erforderlich.
Die Überschuldung einer juristischen Person richtet sich nach § 19 InsO. Vereinfacht geht es darum, ob das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und insbesondere die Frage einer positiven Fortführungsprognose eine wichtige Rolle spielen.
Gerade bei Unternehmen mit hohen Vermögenswerten oder komplexen Finanzierungsstrukturen ist die Frage, wann tatsächlich Überschuldung eingetreten ist, häufig nicht auf den ersten Blick zu beantworten.
Ein negatives Eigenkapital bedeutet deshalb nicht automatisch, dass bereits eine strafbare Insolvenzverschleppung vorliegt.
Wann beginnt die Frist für den Insolvenzantrag?
Für die Verteidigung ist häufig die genaue zeitliche Einordnung entscheidend.
Denn es geht nicht nur um die Frage, ob eine Gesellschaft irgendwann insolvent war.
Es geht vor allem um die Frage:
Wann ist die Insolvenzreife eingetreten?
Diese Frage kann im Nachhinein ausgesprochen schwierig sein.
Die finanzielle Situation eines Unternehmens verändert sich laufend. Zahlungseingänge kommen hinzu, Kredite werden zugesagt oder gekündigt, Forderungen werden beglichen, neue Verbindlichkeiten entstehen.
Deshalb kann die Feststellung des genauen Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine umfangreiche betriebswirtschaftliche Prüfung erfordern.
Im Strafverfahren darf nicht einfach rückblickend von einer später eingetretenen Insolvenz darauf geschlossen werden, dass das Unternehmen bereits Monate zuvor zahlungsunfähig gewesen sein muss.
Genau diese zeitliche Entwicklung muss sorgfältig rekonstruiert werden.
Insolvenzverschleppung – welche Strafe droht?
Die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar.
Wer einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Handelt der Verantwortliche lediglich fahrlässig, sieht § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Damit ist auch eine fahrlässige Insolvenzverschleppung strafbar.
Für die konkrete Strafe kommt es jedoch auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
Von Bedeutung können beispielsweise die Dauer der Verzögerung, die wirtschaftlichen Auswirkungen, die Höhe der entstandenen Schäden, das Ausmaß der Pflichtverletzung und das persönliche Verschulden sein.
Vorsätzliche oder fahrlässige Insolvenzverschleppung?
Für die Verteidigung macht es einen erheblichen Unterschied, ob Ihnen vorsätzliches oder lediglich fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß muss insbesondere geprüft werden, welche Kenntnis der Verantwortliche von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens hatte.
Wusste der Geschäftsführer tatsächlich, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet war?
Oder ging er aufgrund der vorhandenen Unterlagen, der Auskünfte seines Steuerberaters, einer Finanzierungszusage oder einer konkreten Sanierungsplanung davon aus, dass das Unternehmen seine Krise überwinden konnte?
Nicht jede falsche Einschätzung der wirtschaftlichen Situation ist automatisch eine vorsätzliche Straftat.
Gerade deshalb ist es wichtig, die damalige Situation aus der Perspektive des Verantwortlichen zu betrachten und nicht nur aus der Rückschau.
Welche Rolle spielen Steuerberater und Steuerberaterin?
In vielen Unternehmen ist der Geschäftsführer auf die Unterstützung seines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder anderer Berater angewiesen.
Das kann für die strafrechtliche Bewertung eine wichtige Rolle spielen.
Allerdings bedeutet die Einschaltung eines Steuerberaters nicht automatisch, dass der Geschäftsführer von seiner eigenen Verantwortung entbunden ist.
Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation an:
- Welche Informationen lagen dem Geschäftsführer vor?
- Welche Informationen hatte der Berater?
- Welche Fragen wurden gestellt?
- Welche Auskünfte wurden erteilt?
- Gab es Hinweise auf eine bestehende Insolvenzreife?
- Wurde eine Liquiditätsplanung erstellt?
- Gab es eine Fortführungsprognose oder ein Sanierungskonzept?
Auch die Kommunikation zwischen Geschäftsführer und Beratern kann deshalb für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein.
Insolvenzverschleppung und Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
Eine weitere wichtige Frage betrifft Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen werden.
§ 15b InsO enthält hierfür besondere Regelungen.
Grundsätzlich dürfen die antragspflichtigen Organpersonen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. Das Gesetz sieht allerdings wichtige Ausnahmen vor, insbesondere für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Gerade während einer Krise ist die Situation für einen Geschäftsführer deshalb besonders schwierig.
Einerseits muss der Geschäftsbetrieb möglicherweise aufrechterhalten werden, andererseits dürfen durch weitere Zahlungen die Interessen der Gläubiger nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Welche Zahlungen noch zulässig waren und welche nicht, hängt von den konkreten Umständen ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
Weitere strafrechtliche Vorwürfe
Insolvenzverschleppung steht häufig nicht isoliert im Raum.
Im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz können weitere strafrechtliche Vorwürfe hinzukommen.
Dazu können beispielsweise Bankrottdelikte, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Insolvenzstraftaten im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen oder steuerstrafrechtliche Vorwürfe gehören.
Auch die Verwendung von Gesellschaftsvermögen, Zahlungen an Gesellschafter oder die Behandlung von Geschäftskonten können Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen werden.
Deshalb sollte eine Verteidigung nicht nur auf den Vorwurf der Insolvenzverschleppung beschränkt bleiben.
Es muss vielmehr geprüft werden, welche strafrechtlichen Vorwürfe insgesamt im Raum stehen und auf welchen Tatsachen sie beruhen.
Geschäftsführer – persönlich verantwortlich?
Eine häufige Frage lautet:
„Ich bin doch nur Geschäftsführer. Warum soll ich persönlich für die Insolvenz verantwortlich sein?“
Die Antwort hängt von der konkreten Stellung und den tatsächlichen Umständen ab.
Die Insolvenzantragspflicht trifft grundsätzlich die Personen, die nach dem Gesetz für die Antragstellung verantwortlich sind.
Bei einer GmbH ist dies regelmäßig der Geschäftsführer.
Bei einer Aktiengesellschaft trifft die Pflicht grundsätzlich den Vorstand.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Personen verantwortlich sein. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise klargestellt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Person nicht formell als Geschäftsführer eingetragen ist, wenn sie tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmt.
Deshalb muss immer genau geprüft werden, welche Stellung die betreffende Person tatsächlich hatte und welche Aufgaben und Kenntnisse ihr zuzurechnen sind.
Was passiert, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren läuft?
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei, eine Anhörung der Staatsanwaltschaft oder andere Schreiben erhalten haben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen.
Das gilt insbesondere bei einem komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurf wie der Insolvenzverschleppung.
Die Ermittlungsbehörden verfügen häufig bereits über umfangreiche Unterlagen:
- Jahresabschlüsse
- betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Kontoauszüge
- Buchhaltungsunterlagen
- Steuerunterlagen
- Geschäftsführerverträge
- E-Mails
- Schriftverkehr mit Banken und Gläubigern
- Sanierungs- und Liquiditätsplanungen
- Unterlagen des Insolvenzverwalters
Eine spontane Aussage kann deshalb erhebliche Risiken mit sich bringen.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.
Dieses Recht sollten Sie nutzen, bis die Verteidigung die Ermittlungsakte kennt.
Akteneinsicht ist der erste Schritt
Bei einem Vorwurf wegen Insolvenzverschleppung ist eine Verteidigung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kaum sinnvoll möglich.
Ich beantrage deshalb zunächst Akteneinsicht und prüfe, auf welche Tatsachen die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht stützt.
Dabei interessiert insbesondere:
- Wann soll die Insolvenzreife eingetreten sein?
- Woran macht die Staatsanwaltschaft die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fest?
- Welche Unterlagen liegen vor?
- Welche Zahlungen wurden nach Auffassung der Ermittlungsbehörden noch vorgenommen?
- Welche Kenntnis wird dem Geschäftsführer zugerechnet?
- Welche Zeugen wurden vernommen?
Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Die wirtschaftliche Situation muss rückblickend rekonstruiert werden
Ein Insolvenzverfahren wird häufig erst eröffnet, nachdem sich die wirtschaftliche Krise bereits über einen längeren Zeitraum entwickelt hat.
Für die strafrechtliche Beurteilung muss die Situation jedoch für einen konkreten Zeitpunkt rekonstruiert werden.
Das kann eine erhebliche Herausforderung sein.
Es reicht nicht aus, lediglich die spätere Insolvenzbilanz zu betrachten.
Vielmehr muss nachvollzogen werden, welche finanziellen Mittel und welche fälligen Verbindlichkeiten zu welchem Zeitpunkt vorhanden waren und welche Entwicklungen damals konkret absehbar waren.
Dabei können betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kontostände, offene Forderungen, Kreditlinien, Zahlungsvereinbarungen und geplante Finanzierungsmöglichkeiten eine wichtige Rolle spielen.
Gegebenenfalls kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen sinnvoll sein.
Sanierung statt Insolvenzantrag?
Viele Geschäftsführer versuchen zunächst, ihr Unternehmen zu retten.
Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar und nicht automatisch strafbar.
Ein Unternehmen darf grundsätzlich saniert werden. Auch während einer wirtschaftlichen Krise kann es sinnvoll sein, mit Banken, Investoren oder Geschäftspartnern über eine Finanzierung oder Restrukturierung zu verhandeln.
Entscheidend ist jedoch, ob tatsächlich eine realistische Aussicht auf eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife besteht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein weiteres Zuwarten erfüllt sind.
Ein bloßes Hoffen auf einen neuen Auftrag oder eine möglicherweise kommende Finanzierung reicht nicht ohne Weiteres aus.
Gerade deshalb müssen Sanierungsbemühungen und ihre Erfolgsaussichten im Einzelfall genau betrachtet werden.
Was kann ich als Strafverteidiger für Sie tun?
Bei wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist eine frühzeitige Verteidigung besonders wichtig.
Ich prüfe zunächst den konkreten Vorwurf und die gesamte Ermittlungsakte.
Anschließend geht es insbesondere darum, den Zeitpunkt einer möglichen Insolvenzreife zu bestimmen und die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nachzuvollziehen.
Dabei prüfe ich gemeinsam mit Ihnen beispielsweise:
- die Liquiditätssituation des Unternehmens
- bestehende Verbindlichkeiten
- Zahlungseingänge und Forderungen
- Kredit- und Finanzierungszusagen
- Sanierungsmaßnahmen
- die Kommunikation mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
- die Rolle weiterer Geschäftsführer oder Vorstände
- die vorgenommenen Zahlungen
- sowie die Frage, welche Kenntnisse Sie zu welchem Zeitpunkt tatsächlich hatten.
Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob zunächst weiter geschwiegen werden sollte.
Mein Ziel ist es, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Sollte es zu einer Anklage kommen, vertrete ich Sie selbstverständlich auch im gerichtlichen Verfahren.
Insolvenzverschleppung ist kein automatischer Schuldspruch
Die Insolvenz eines Unternehmens bedeutet nicht automatisch, dass sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar gemacht hat.
Unternehmen können in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Prognosen können sich als falsch erweisen. Finanzierungen können unerwartet scheitern. Kunden können Zahlungen nicht leisten.
Entscheidend ist deshalb immer die konkrete Situation.
Für die strafrechtliche Bewertung kommt es darauf an, wann die Insolvenzreife eingetreten ist, welche Erkenntnisse damals vorlagen und wie der Verantwortliche damit umgegangen ist.
Eine spätere Insolvenz darf nicht einfach rückwirkend jede unternehmerische Entscheidung als strafbares Verhalten erscheinen lassen.
Gerade bei einem komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt ist eine sorgfältige strafrechtliche und wirtschaftliche Aufarbeitung deshalb unverzichtbar.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Ihnen Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird oder Sie als Geschäftsführer bzw. Vorstand unsicher sind, ob bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Machen Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache.
Sichern Sie außerdem die relevanten Unterlagen des Unternehmens und löschen oder verändern Sie keine E-Mails, Buchhaltungsdaten oder sonstigen Geschäftsdokumente.
Je früher die Situation geprüft wird, desto besser lässt sich beurteilen, welche Maßnahmen notwendig sind.
Als Strafverteidiger unterstütze ich Sie bei der rechtlichen Bewertung der Situation und vertrete Ihre Interessen gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht.
Kontaktieren Sie mich
Wenn gegen Sie wegen Insolvenzverschleppung ermittelt wird oder Sie als Geschäftsführer oder Vorstand befürchten, dass eine Insolvenzreife bereits eingetreten sein könnte, sollten Sie nicht abwarten.
Gerade bei wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren können die Weichen bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden.
Ich biete Ihnen eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung und bespreche mit Ihnen die ersten notwendigen Schritte.
Sie erreichen mich unter 0621 3703 1800. In dringenden Fällen steht Ihnen meine 24-Stunden-Notfall-Hotline unter 0151 4130 6713 zur Verfügung.
In meiner Kanzlei in Mannheim berate ich Sie persönlich. Gespräche sind selbstverständlich auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich.
Vor allem in Mannheim, Südhessen und der Rhein-Main-Region vertrete ich Geschäftsführer, Vorstände und andere Beschuldigte in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, unter anderem aus Bensheim, Biblis, Bürstadt, Erbach, Griesheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Mannheim, Michelstadt, Viernheim, Worms, Zwingenberg und vielen weiteren Ortenvertrete ich Mandantinnen und Mandanten bei strafrechtlichen Vorwürfen – selbstverständlich auch bundesweit.
enn Ihnen Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, sollten Sie frühzeitig handeln. Sprechen Sie mit mir als Ihrem erfahrenen Strafverteidiger, bevor Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage machen.

